Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistung zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken.

Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Teilen:

  • Jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

 

Kann ich Ergänzungsleistungen beziehen?

Sie erhalten Ergänzungsleistungen, wenn Sie:

  • Anspruch auf eine Rente der AHV oder einer Rente der IV haben und
  • nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben und
  • Ihren Wohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz und
  • Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
  • als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben, und Personen, die in einem Heim wohnen.

 

Nützliche Links

Bei Fragen zur Ergänzungsleistung können Sie sich an die Beratungsstelle Alter und Gesundheit, die Pro Senectute oder an die AHV Zweigstelle in Ihrer Gemeinde wenden.