Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag hat jede handlungsfähige Person die Möglichkeit, für den Fall der Urteilsunfähigkeit vorzusorgen. Damit bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens im Fall einer Urteilsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls. Der Vorsorgeauftrag wird in die drei Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr unterteilt.

Damit der Vorsorgeauftrag rechtskräftig ist, kann er durch einen Notar öffentlich beurkundet werden oder er kann handschriftlich verfasst werden. Wichtig ist, dass auf dem handschriftlichen Vorsorgeauftrag das Datum und die Unterschrift vorhanden ist. Der Vorteil des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags im Gegensatz zum Handschriftlichen besteht darin, dass der Notar den Vorsorgeauftrag vor der Beurkundung auf Richtigkeit überprüft.

Arten der Vorsorge

  • 1. Personensorge

    Die Personensorge kann nur einer natürlichen Person übertragen werden. Dabei steht das geistige, körperliche und seelische Wohl im Mittelpunkt der urteilsunfähigen Person. Dazu gehört zusätzlich die Hilfestellung im Alltag und die Gesundheitssorge. Damit die eingetragene Person nach Ihren Wünschen und Werten handeln kann, ist es wichtig, dass dies schriftlich möglichst detailliert festgehalten wird. So kann nach Ihren Wünschen und Werten gehandelt werden.

  • 2. Vermögenssorge

    Bei der Vermögenssorge wird die Verantwortung für das Vermögen und das Einkommen an eine natürliche oder juristische Person übertragen. Die Vertretungsperson ist verpflichtet, sich um die Begleichung von Rechnungen, Rückforderungen von Krankheitskosten, die Deckung der Lebenskosten sowie über eine sachgerechte Verwendung ihres Vermögens zu kümmern.

  • 3. Rechtsverkehr

    Die Vertretung des Rechtsverkehrs kann wie die Vermögenssorge an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden. Die von Ihnen bestimmte Person darf Sie rechtlich vertreten, gegenüber Banken, Behörden, Familie, etc.

Wichtige Informationen zum Vorsorgeauftrag

  • Urteilsunfähigkeit

    Sobald eine Person urteilsunfähig wird und ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, muss dieser von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) validiert werden. Die KESB hat den Auftrag, den Schutz der Person sicherzustellen, da diese dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Bei einem Vorsorgeauftrag überprüft die KESB die Rechtsgültigkeit und ob die eingetragene Person fähig ist, die anvertrauten Aufgaben im Interesse der urteilsunfähigen Person zu übernehmen.

    Falls kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, kann die KESB einen Beistand für die betroffene Person einsetzen, um eine Gefährdung abzuwenden. Gemäss ZGB Art. 381 ist geregelt, dass in erster Linie versucht wird, ein naher Verwandter als Vertretungsperson einzusetzen. Falls dies nicht möglich ist, wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet.

    Ehepaare und eingetragene Partnerschaften

    Gemäss ZGB Art. 374 hat der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn der Lebenspartner urteilsunfähig wird. Dies gilt nur, wenn man in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder regelmässig und persönlich Beistand leistet. Dieses Recht kommt zum Zuge, wenn kein Vorsorgeauftrag oder eine entsprechende Beistandschaft entsteht.

    Das Vertretungsrecht umfasst:

    1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind,
    2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte und
    3. bei Bedarf die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
  • Beendigung und Widerruf

    • Der Vorsorgeauftrag endet durch das Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit oder mit dem Tod.
    • Die beauftragte Person kann den Auftrag mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist, durch eine schriftliche Mitteilung an die KESB, auflösen. Sollte die beauftragte Person selbst urteilsunfähig werden, wird der Auftrag fristlos aufgehoben.
  • Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages

    • Bewahren Sie das Original des Vorsorgeauftrags an einer gut auffindbaren Stelle in Ihrer Wohnung auf und informieren Sie die aufgeführte Person über den Aufbewahrungsort.
    • Übergeben Sie der aufgeführten Person eine Kopie des Vorsorgeauftrags.
    • Im Oberengadin ist es möglich, das Original des Vorsorgeauftrags bei der KESB zu hinterlegen.

Hilfreiche Tipps

Der Vorsorgeauftrag hat kein Ablaufdatum, dennoch ist es sinnvoll, ihn alle zwei Jahre zu überprüfen. Bei Bedarf passen Sie ihn an und setzen hinter die Änderung das Datum und die Unterschrift. Jede Überprüfung sollte mit dem Datum und der Unterschrift vermerkt werden.

Beim Schweizerischen Roten Kreuz können Vorlagen elektronisch heruntergeladen werden. Die Pro Senectute verkauft den Docupass, der den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung Anordnung für den Todesfall und Informationen zum Testament enthalten.

Sie haben offene Fragen, die Sie mit jemandem besprechen möchten? Wir unterstützen Sie gerne auf schriftlichem, telefonischem und persönlichem Weg.